Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der JUMA Reinigungstechnik GmbH zur Verwendung im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristisches Personen des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten für den Verkauf und die Lieferung von Reinigungsmaschinen und sonstigen Waren der JUMA Reinigungstechnik GmbH an den Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die JUMA Reinigungstechnik GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die JUMA Reinigungstechnik GmbH eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
3. Individualvereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien maßgebend.
4. Rechte, die der JUMA Reinigungstechnik GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
II. Vertragsschluss
1. Angebote und Kostenvoranschläge der JUMA Reinigungstechnik GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie von der JUMA Reinigungstechnik GmbH nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als Vertragsangebot. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von der JUMA Reinigungstechnik GmbH durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine Auftragsbestätigung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, gilt als schriftlich, auch wenn Unterschrift und Namenswidergabe fehlen.
3. Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware in Katalogen, Prospekten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage der JUMA Reinigungstechnik GmbH als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.
4. Sofern und soweit mit dem Besteller die Sollbeschaffenheit der Ware verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch die JUMA Reinigungstechnik GmbH vorbehalten, soweit die Änderungen aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und für den Besteller zumutbar sind.
III. Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Vereinbarung von Lieferfristen und Lieferterminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von der JUMA Reinigungstechnik GmbH als verbindlich bezeichnet sind.
2. Vereinbarte Lieferfristen oder Liefertermine sind eingehalten, wenn die JUMA Reinigungstechnik GmbH bis zu ihrem Ablauf die Ware am vereinbarten Lieferort zur Verfügung stellt bzw. bei einem Versendungskauf an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergibt. Der Lauf einer Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung seitens der JUMA Reinigungstechnik GmbH. Der Lieferung steht es gleich, wenn der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug gerät.
3. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen bzw. Lieferterminen auf höhere Gewalt oder auf andere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die JUMA Reinigungstechnik GmbH nicht vorhersehbare Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Als Ereignis höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrohen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse
Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung. Die JUMA Reinigungstechnik GmbH wird den Besteller unverzüglich über die Nichteinhaltung der Lieferfrist und die voraussichtliche Verzögerung informieren.
4. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung der JUMA Reinigungstechnik GmbH. Die JUMA Reinigungstechnik GmbH wird den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren.
5. Sofern zwischen den Parteien Vorkasse vereinbart ist, beginnt der Lauf der Lieferfrist nicht vor Zahlung des Rechnungsbetrages.
6. Die JUMA Reinigungstechnik GmbH ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.
IV. Lieferort, Gefahrübergang und Annahmeverzug
1. Mangels abweichender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung der Ware „ab Werk“ bzw. „EXW“ nach Maßgabe der Incoterms® 2020. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“). Soweit nicht anders vereinbart, ist die JUMA Reinigungstechnik GmbH berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die JUMA Reinigungstechnik GmbH die Ware am Lieferort gemäß Ziffer 1. zur Verfügung stellt oder bei einem Versendungskauf an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergibt. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller mit der Annahme im Verzug gerät.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist die JUMA Reinigungstechnik GmbH berechtigt, den daraus entstehenden Schaden wie folgt ersetzt zu verlangen: pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der gelieferten Waren, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der gelieferten Waren. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Parteien vorbehalten.
V. Preise
1. Es gilt der vereinbarte Preis in EUR, der sich aus der Auftragsbestätigung der JUMA Reinigungstechnik GmbH ergibt, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, gelten die Preise „ab Werk“ bzw. „EXW“ nach Maßgabe der Incoterms® 2020.
2. Bei einem Versendungskauf trägt der Besteller die Kosten des Transports und einer etwaig gewünschten Transportversicherung.
3. Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen ein, ist die JUMA Reinigungstechnik GmbH berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen. Die JUMA Reinigungstechnik GmbH ist dann zu einer angemessen Erhöhung der Preise in dem Maße berechtigt, wie diese von der Kostensteigerung betroffen sind. Die JUMA Reinigungstechnik GmbH wird hierbei die berechtigten Interessen des Bestellers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggf. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berücksichtigen. Die preisändernden Faktoren wird die JUMA Reinigungstechnik GmbH dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Dies gilt umgekehrt zugunsten des Bestellers bei einer entsprechenden Preissenkung. Soweit einer Partei infolge der Preisanpassung ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, kann diese durch unverzügliche Erklärung gegenüber der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, ist der Kaufpreis in der angegebenen Währung zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung innerhalb von 10 Tagen nach
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Rechnungserhalt auf ein in der Rechnung angegebenes Konto ohne Abzug zu überweisen. Die Vereinbarung von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2. Die JUMA Reinigungstechnik GmbH behält sich vor, bei Erstlieferungen oder Lieferungen ins Ausland Vorkasse zu verlangen.
3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist die JUMA Reinigungstechnik GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4. Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind oder die die Bezahlung der offenen Forderungen von JUMA Reinigungstechnik GmbH gefährdet erscheinen lassen, so ist JUMA Reinigungstechnik GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.
5. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die JUMA Reinigungstechnik GmbH das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat die JUMA Reinigungstechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt der JUMA Reinigungstechnik GmbH stehenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die JUMA Reinigungstechnik GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr ist die JUMA Reinigungstechnik GmbH berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf die JUMA Reinigungstechnik GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn die JUMA Reinigungstechnik GmbH dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß der Regelung unter b. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherheit an die JUMA Reinigungstechnik GmbH ab. Die JUMA Reinigungstechnik GmbH nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
b. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben der JUMA Reinigungstechnik GmbH ermächtigt. Die JUMA Reinigungstechnik GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der JUMA Reinigungstechnik GmbH nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die JUMA Reinigungstechnik GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die JUMA Reinigungstechnik GmbH verlangen, dass der Besteller der JUMA Reinigungstechnik GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die JUMA Reinigungstechnik GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
c. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der JUMA Reinigungstechnik GmbH um mehr als 10%, wird die JUMA Reinigungstechnik GmbH auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl von der JUMA Reinigungstechnik GmbH freigeben.
d. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, die einen Eigentumsvorbehalt entsprechend der Regelung in dieser Ziffer VII. nicht vorsehen, räumt der Besteller der JUMA Reinigungstechnik GmbH ein entsprechendes Sicherungsmittel ein. Der Besteller wird alles Erforderliche tun, um der JUMA Reinigungstechnik GmbH ein solches Sicherungsmittel zur Verfügung zu stellen.
VIII. Mängelansprüche des Bestellers
1. Mängelrechte des Bestellers setzten voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 BGB) nachgekommen ist. Offenkundige Mängel und solche Mängel, die bei einer unverzüglichen Prüfung der Ware bei Erhalt erkennbar waren, hat der Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Besteller der JUMA Reinigungstechnik GmbH unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen bei der JUMA Reinigungstechnik GmbH eingeht. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist die Haftung der JUMA Reinigungstechnik GmbH für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat den bzw. die Mängel in seiner Mängelanzeige zu beschreiben.
2. Bei Mängeln der Ware ist die JUMA Reinigungstechnik GmbH berechtigt zu wählen, ob eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
3. Erfolgt eine Mangelrüge zu Unrecht, ist die JUMA Reinigungstechnik GmbH berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
4. Mängelrechte bestehen nicht
a. bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit oder einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber Mustern, Prototypen oder den Katalogabbildungen bzw. zu früheren Lieferungen, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind;
b. bei natürlichem Verschleiß;
c. bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, unsachgemäßer Lagerung oder Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen.
5. Die JUMA Reinigungstechnik GmbH haftet ferner nicht für Mängel, die darauf beruhen,
a. dass an der gelieferten Ware von fremder Seite oder durch Einbau von fremder Herkunft Veränderungen vorgenommen werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht oder der Dritte von der JUMA Reinigungstechnik GmbH ausdrücklich beauftragt wurde;
b. dass der Besteller die Beseitigung eines Mangels durch fachlich nicht versierte Dritte durchführen lässt.
IX. Verjährung
Die Verjährung für Mängelansprüche des Bestellers beträgt zwölf (12) Monate nach Lieferung der Ware. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Bestellers gemäß Ziffer X.1. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
X. Sonstige Haftung der JUMA Reinigungstechnik GmbH
1. Die JUMA Reinigungstechnik GmbH haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Verletzung einer Garantie, das arglistige Verschweigen von Mängeln und die zwingende Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).
2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die JUMA Reinigungstechnik GmbH – vorbehaltlich Ziffer 1. – nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden. Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung der JUMA Reinigungstechnik GmbH auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten, sofern und soweit die JUMA Reinigungstechnik GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Besteller und JUMA Reinigungstechnik GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler Gerichtsstand – für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz der JUMA Reinigungstechnik GmbH. Die JUMA Reinigungstechnik GmbH ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
3. Erfüllungsort ist der Sitz der JUMA Reinigungstechnik GmbH.
4. Die Vertragssprache ist Deutsch.